Neue Schulbesuchsverordnung
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist die Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer dies unverzüglich mitzuteilen. In begründeten Zweifeln ist der zwingende Grund auf Verlangen glaubhaft zu machen. Die Entschuldigung kann mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgen. Im Falle einer elektronischen oder fernmündlichen Verständigung mit der Schule, kann der oder die Entschuldigungspflichtige aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung nachzureichen.
Bei einer Krankheitsdauer von 10 Tagen kann der Klassenlehrer ein ärztliches Zeugnis verlangen. Bei auffällig häufigen Erkrankungen oder begründeten Zweifel einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen kann der Schulleiter schriftlich anordnen, dass künftig bei jeder Verhinderung ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden muss. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann ebenfalls angeordnet werden. Die Kosten für die Ausstellung von ärztlichen und amtsärztlichen Zeugnissen sind von den Entschuldigungspflichtigen zu tragen.